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Lohn bei Unfall und Krankheit; Versicherung


Berufsunfall und Berufskrankheit

Die Angestellten des Kantons sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch für die Heilungskosten bei Berufsunfall und Berufskrankheit versichert. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Die Taggelder der Unfallversicherung werden in der Regel direkt an den Arbeitgeber ausgerichtet. Für Arbeitnehmende ist die Lohnfortzahlung von Interesse: Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Berufsunfall und Berufskrankheit wird während zwölf Monaten der volle Lohn ausgerichtet - dies unabhängig vom Dienstalter. Ab dem 13. Monat wird der Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert.
Nichtberufsunfall

Arbeitnehmende sind für die Heilungskosten bei Nichtberufsunfällen versichert, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mindestens acht Stunden (bei Lehrpersonen: fünf Lektionen) beträgt. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen je zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und der/des Arbeitnehmenden.

Wenn Sie mehr als acht Stunden bzw. fünf Lektionen pro Woche beim Kanton arbeiten, kann die Unfalldeckung bei der Krankenkasse sistiert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Folgekosten aus Unfällen, die sich vor Beginn der obligatorischen Unfallversicherung ereignet haben, durch letztere nicht gedeckt werden, und dass die Krankenkasse (anders als die obligatorische Unfallversicherung) nur Kosten ersetzt, die anfallen, solange man bei ihr versichert ist.

Die Taggelder der Nichtberufsunfallversicherung werden in der Regel direkt an den Arbeitgeber ausgerichtet. Die Lohnfortzahlung bei Nichtberufsunfällen ist analog jener bei Krankheit (vgl. unten).

Krankheit

Im Unterschied zu den Heilungskosten bei Unfällen, für die Sie beim Kanton versichert sind, müssen Sie sich für die Heilungskosten bei Krankheit selber - unabhängig von Ihrer Anstellung beim Kanton - versichern (KV-Obligatorium).

Die ordentliche Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (oder Nichtberufsunfall) hängt von den Dienstjahren des/der kantonalen Angestellten ab:

  • Im ersten Dienstjahr: 100% des Lohnes während drei Monaten, danach 75% des Lohnes während weiteren drei Monaten;
  • Im zweiten Dienstjahr: 100% des Lohnes während sechs Monaten, anschliessend 75% des Lohnes während weiteren sechs Monaten;
  • Vom dritten Dienstjahr an: 100% des Lohnes während zwölf Monaten.


Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die/der Mitarbeitende in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wwird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, kann in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von zwei Jahren bewilligt werden.

Im ersten und zweiten Dienstjahr empfiehlt sich in der Regel das Prüfen einer privaten Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobenem Leistungsbeginn, um den Lohnausfall bis zum Erlass einer allfälligen Invalidenrente zu überbrücken.

Rechtliche Grundlagen & Downloads


Datei : VVO_Stand_1.1.2010_177.111.pdf Grösse: 814 KB §§ 99 ff. und 108 ff. VVO (814 KB)
Datei : FAQ_Pandemie und PersonalrechtTabelle definitiv.pdf Grösse: 30 KB FAQ Pandemie und Personalrecht (30 KB)
 
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