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Krankheit
Im Unterschied zu den Heilungskosten bei Unfällen, für die Sie beim Kanton versichert sind, müssen Sie sich für die Heilungskosten bei Krankheit selber - unabhängig von Ihrer Anstellung beim Kanton - versichern (KV-Obligatorium).
Die ordentliche Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (oder Nichtberufsunfall) hängt von den Dienstjahren des/der kantonalen Angestellten ab: - Im ersten Dienstjahr: 100% des Lohnes während drei Monaten, danach 75% des Lohnes während weiteren drei Monaten;
- Im zweiten Dienstjahr: 100% des Lohnes während sechs Monaten, anschliessend 75% des Lohnes während weiteren sechs Monaten;
- Vom dritten Dienstjahr an: 100% des Lohnes während zwölf Monaten.
Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die/der Mitarbeitende in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wwird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, kann in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von zwei Jahren bewilligt werden.
Im ersten und zweiten Dienstjahr empfiehlt sich in der Regel das Prüfen einer privaten Krankentaggeldversicherung mit aufgeschobenem Leistungsbeginn, um den Lohnausfall bis zum Erlass einer allfälligen Invalidenrente zu überbrücken.
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