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Für jedes Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet.
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug der Zulage, hat Anspruch in folgender Reihenfolge (sog. Anspruchskonkurrenz):
die erwerbstätige Person (jährliches Mindesteinkommen 6'840 Franken; Stand 2009) die Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit gehabt hat die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit gelebt hat die Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.
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